Leistungen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer oder gegen Verfügungen der Unfallversicherer, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. Oktober 2022 ist somit einzutreten.
E. 2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2022 verneinte die Suva sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache richtete sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs. Darüber hinaus enthielt die Eingabe keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte zusätzlich die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung anfechten wollte. Die Suva sah somit – zu Recht – keine Veranlassung, diese im Rahmen des Einspracheentscheides vom 2. September 2022 von Amtes wegen in die Beurteilung einzubeziehen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rügeprinzip im Einspracheverfahren und zur Frage der Teilrechtskraft von nicht angefochtenen Verfügungsbestandteilen ist vielmehr festzuhalten, dass die Verfügung vom 8. Februar 2022 bezüglich der abgelehnten Ausrichtung einer Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen; BGE 119 V 347). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist somit einzig der Rentenanspruch des Versicherten. 3.1 Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist und sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.2 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.1. Die Suva stützte sich bei der Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente auf den Austrittsbericht der Klinik C. vom 17. November 2021 bzw. auf dessen revidierte Fassung vom 9. Dezember 2021 sowie die Beurteilungen ihres Versicherungsmediziners, Dr. med. D. , FMH Chirurgie, vom 23. Dezember 2021 und 4. Februar 2022. Dem Austrittsbericht der Klinik C. ist zu entnehmen, dass aufgrund der beim Ereignis vom 4. März 2020 zugezogenen Schulterverletzung rechts und der anhaltenden Beeinträchtigungen am 18. November 2020 eine Schulterarthroskopie (subakromiale Dekompression und Tendonese) durchgeführt worden sei. Vom 28. September 2021 bis 2. November 2021 sei eine ambulante arbeitsorientierte Rehabilitation in der Klinik C. erfolgt. Ziel seien die Steigerung der Belastbarkeit und die Reduktion der Schmerzen an der rechten Schulter gewesen. Die behandelnde Ärzteschaft hielt als Diagnosen eine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts und eine ausgeprägte Tendinitis der langen Bizepssehne nach Unfall vom 4. März 2020, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, rezidivierende depressive Episoden, einen Status nach Burnout und stationärer Behandlung in der Klinik E. im Mai 2019, rezidivierende Epicondylitiden, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit myofaszialer Komponente, einen Status nach mehreren Eingriffen und Plastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) und lateraler Meniskusrefixation links 2002 sowie einen Status nach Calcaneus-Osteotomie rechts im Juni 2010 fest. In der Beurteilung führte sie aus, dass eine "ordentliche" Schulterbeweglichkeit und –belastbarkeit vorliege. Der Versicherte habe die Belastung bei den Übungen denn auch sukzessive steigern können. Einzig Belastungen über den Kopf und in Aussenrotation bereiteten Schwierigkeiten. Die rechte Schulter scheine jedoch nicht das funktionale Hauptproblem darzustellen. Im Verlauf seien Beschwerden am linken Knie, am oberen Sprunggelenk (OSG) sowie allgemeine "wandernde" Gelenkschmerzen, zuletzt am Rücken, im Vordergrund gestanden (vgl. auch Schreiben der Klinik C. vom 10. Dezember 2021). Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen liessen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den somatischen Diagnosen nur zum Teil erklären. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich im weiteren Verlauf noch erhebliche Funktionsverbesserungen erzielen liessen. Weiter habe die psychische Verfassung des Versicherten stark fluktuiert, was die Rehabilitation wesentlich beeinflusst habe. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes habe im Endeffekt kein wesentlicher Fortschritt hinsichtlich der rechten Schulter erzielt werden können. Der Versicherte habe trotz bekannter langjähriger psychischer Problematik eine psychologischpsychiatrische Mitbehandlung abgelehnt. Aussagen zu einer allfälligen Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht seien deshalb nicht möglich. Aufgrund der somatischen Einschränkungen sei dem Versicherten die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Fassadenmonteur nicht mehr zumutbar. Er könne dagegen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne längerdauernde Arbeit über Kopf, ohne körperfernes Hantieren von Gewichten oder körperfernen maximalen Krafteinsatz ganztags ausführen. 4.2. Dr. D. kam am 2. Dezember 2021 und vom 4. Februar 2022 zusammenfassend zum Schluss, dass gestützt auf die Beurteilung der Klinik C. im weiteren Verlauf mit keiner namhaften Funktionsverbesserung der rechten Schulter gerechnet werden könne. Da zudem kein Hinweis auf eine Instabilität bestehe, sei der Endzustand als eingetreten zu betrachten. 4.3 Die Einschätzung der Ärzteschaft der Klinik C. wird vom Versicherten zu Recht nicht bestritten. Ihre Beurteilung vom 17. November 2021 bzw. vom 9. Dezember 2021 ist für die streitigen Belange umfassend, sie beruht auf allseitigen Untersuchungen, sie berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche Zweifel an ihrer Einschätzung aufkommen lassen, kommt diesem Bericht volle Beweis-kraft zu. Demgemäss ist festzustellen, dass der Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per Ende Januar 2022 (Heilbehandlung) bzw. Ende Februar 2022 (Taggelder) erreicht war, weshalb die Suva zu Recht den Anspruch des Versicherten auf eine Rente (und auf eine Integritätsentschädigung) geprüft hat. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Suva von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausging. 4.4 Daran ändern auch die geklagten Beschwerden am linken Knie, am OSG beidseits und am Rücken nichts. Wie die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt festhielt, wurden diese Beschwerden bereits im Rahmen eines früheren Einspracheverfahrens rechtskräftig beurteilt. So wurde im Entscheid der Suva vom 28. Januar 2021 ausgeführt, dass es bei den damaligen beiden Unfallereignissen vom 9. Juli 2009 und 6. Oktober 2009 zu keinen nachweisbaren strukturellen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie und der beiden OSG gekommen sei, weshalb sie damals zu Recht die Leistungen per 1. August 2010 eingestellt habe. Dass sich der Versicherte anlässlich des Ereignisses vom 4. März 2020 auch am Rücken, am Knie oder am OSG verletzte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Es sind deshalb im vorliegenden Verfahren einzig die beim Ereignis vom 4. März 2020 zugezogenen Schulterbeschwerden massgebend. 5.1. Ausgehend von der Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik C. ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). 5.2.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier: 1. März 2022) massgebend. So ist auch bei der Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), entscheidend, was diese im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 18, 9C_5/2009 E. 2.3). Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130, I 943/06 E. 5.1.3 und 6.2; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juni 2020, 8C_234/2020, E. 3, vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). 5.2.2 Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Versicherte am Tag des Unfalles, d.h. am 4. März 2020, arbeitslos war (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 10. Januar 2022). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Suva für die Bemessung des Valideneinkommens nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst abstellte, sondern die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizog. Das Valideneinkommen ermittelte die Suva in der Verfügung vom 8. Februar 2022 gestützt auf die LSE 2018; im angefochtenen Einspracheentscheid zog sie die LSE 2020 herbei. Es ist deshalb zu prüfen, welche LSE vorliegend anwendbar ist. 5.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im UVG-Verfahren allfällige renten-wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1). Erhält der zuständige Unfallversicherer infolge einer Einspracheerhebung die Gelegenheit, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen, ist er grundsätzlich verpflichtet, die aktuellste verfügbare LSE-Tabelle anzuwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die LSE 2020 wurde am 23. August 2022 veröffentlicht (vgl. BFS: Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor [TA1_skill-level], online: URL: https://rb.gy/du7hv [11.04.2023]). Da der Rentenbeginn auf den 1. März 2022 festgesetzt wurde und der Einspracheentscheid am 2. September 2022 erging, berechnete die Suva im angefochtenen Entscheid das Valideneinkommen zu Recht aufgrund der LSE 2020. Dabei ging sei von der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, aus. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und an die bis ins Jahr 2022 erfolgte Nominallohnentwicklung erhielt sie ein Valideneinkommen von Fr. 66'661.-- (12 x Fr. 5'261.-- x 41,7 Stunden: 40 + Nominallohnentwicklung für das Jahr 2021 von 0,993 % und für das Jahr 2022 von 1,02 %). 5.2.4 Der Versicherte beanstandet nicht, dass die Suva bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt hat. Er ist jedoch der Ansicht, dass anstelle des Kompetenzniveaus 1 (= einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art) das Kompetenzniveau 2 (= praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) massgebend sei. Zur Begründung führt er an, dass seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Fassadenbau gewesen sei. Da er über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fassadenbauer verfüge, ständen ihm im Gesundheitsfall auf dem Arbeitsmarkt nicht nur einfache Arbeiten im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 zur Verfügung. Es sei daher sachgerechter, den Tabellenlohn der TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Sektor 2 Produktion, 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2 anzuwenden. Dieser Auffassung ist in Bezug auf die Wahl des Kompetenzniveaus zu folgen. Der Versicherte verfügt über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Polybauer, Fassadenbau, sowie ein Bürofach- und Handelsdiplom VSH, kaufmännische Grundbildung. Vor seiner Lehre als Polybauer arbeitete er als ungelernter Mitarbeiter jahrelang in verschiedenen Berufen wie z.B. als Betontrenntechniker, Versiegeler, Kaufhausdetektiv und Mitarbeiter im Sicherheits- und Verkehrsdienst. Er konnte dabei berufliche Erfahrungen in der Baubranche, im Sicherheits- und Verkehrsdienst sowie im kaufmännischen Bereich sammeln. Dieses Berufsprofil befähigt den Versicherten, die Anforderungen des Kompetenzniveaus 2 zu erfüllen. 5.2.5 Entgegen der Ansicht des Versicherten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er als gesunde Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns weiterhin den Beruf des Polybauers oder eine Tätigkeit im Baugewerbe ausgeübt hätte. Zum einen übte er den Beruf des Berufs des Fassadenbauers lediglich für 2 1/2 Jahre (inkl. Lehre) und seit September 2013 nicht mehr aus (vgl. IK-Auszug vom 29. August 2019). Zu anderen ermöglichen es ihm die ausserhalb des gelernten Berufs als Polybauer erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse, nicht nur in der Baubranche gewinnbringend zu arbeiten. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass die Suva innerhalb der TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor auf das “Total“ der Männerlöhne anstelle auf den Sektor "Baugewerbe" abstellte. 5.2.6 Aufgrund dieser Ausführungen ist für die Bemessung des Valideneinkommens der Tabellenlohn der LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 2, in Höhe von monatlich Fr. 5'791.-- bzw. jährlich von 69'492.-- heranzuziehen. Dieser Betrag ist an die zuletzt vom BFS veröffentlichte durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit des Jahres 2021 von 41,7 Stunden (Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen", T03.02.03.01.04.01, Total) anzupassen, was einen Betrag von Fr. 72'445.40 ergibt. Im Zusammenhang mit der Hochindexierung fällt auf, dass die von der Suva verwendeten Zahlen (2021: 0,993 %; 2022: 1,02 %) nicht nachvollziehbar sind und diese deshalb nicht angewendet werden können. Praxisgemäss sind bei der Hochindexierung der Wert Schweizerische Nominallohnindextabelle des BFS heranzuziehen. Gemäss Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2021 beträgt die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2021 – 0,7 % (Total) und gemäss der vom BFS herausgegebenen Tabelle "Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung" (veröffentlich am 1. September 2022) für das 1. Quartal 2022 (= Beginn des Rentenanspruchs am 1. März 2022) 1,9 %. In Berücksichtigung dieser Nominallohnentwicklung und der Tatsache, dass der Versicherte in einer solchen Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist, beläuft sich das hier massgebende jährliche Valideneinkommen auf Fr. 73'305.--(Fr. 5'791.—x 12 x 41,7 : 40 – 0,7 % + 1,9 %). 5.3.1 Da der Versicherte nach dem Unfallereignis keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, zog die Suva für die Bemessung des (hypothetischen) Invalideneinkommens zu Recht die LSE-Tabellenlöhne heran (BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei ist auch hier die LSE-Tabelle 2020 massgebend (vgl. Erwägung 5.2.2). Die Suva ging von den Lohnzahlen der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, aus. Auf der Basis eines Betrags von Fr. 5'261.-- berechnete sie nach erfolgter Anpassung an die Nominallohnentwicklung (2021: 0,993 %; 2022: 1,02 %) und an die im 2022 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden sowie Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 63'328.--. Dieser Betrag ist in zweifacher Hinsicht zu korrigieren. Als Erstes sind hinsichtlich der Nominallohnentwicklung auch im Zusammenhang mit der Berechnung des Invalideneinkommens nicht die Zahlen der Suva zu verwenden, sondern diejenigen des Schweizerischen Nominallohnindexes des BFS (2021: - 0,7 %, 2022: 1,9 %). Weiter erscheint es hier nicht gerechtfertigt, den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für den Fall, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3). Erst wenn jemand nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten kann, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und damit vom Kompetenzniveau 1 auszugehen. 5.3.2. Gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzteschaft der Klinik C. ist es dem Versicherten zuzumuten, unfallbedingt nur noch leichte bis mittelschwere, dem Schulterleiden angepasste Tätigkeiten ganztags auszuführen. Mit diesem Zumutbarkeitsprofil kann er unbestrittenermassen nicht mehr in seinem gelernten Beruf als Fassadenbauer arbeiten. Es ist jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass er nicht nur eine handwerkliche Ausbildung hat und berufliche Kenntnisse in der Baubranche besitzt, sondern mit dem Erwerb des Bürofach- und des Handelsdiploms über eine Grundbildung in einem kaufmännischen Beruf verfügt. Ausserdem besitzt er aufgrund der Tätigkeiten als Kaufhaus-Detektiv und im Sicherheits- und Verkehrsdienst zusätzlich Erfahrungen aus anderen Berufszweigen. Seine Ausbildung und seine beruflichen Erfahrungen zeugen zudem davon, dass der Versicherte intellektuell anspruchsvollere Arbeiten ausführen kann, als eine einfache Hilfskraft mit einer Minimal- oder gar keiner Ausbildung. Dies rechtfertigt die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2021, 8C_737/2020, E. 5.2 mit Hinweis). Angesichts des von der Klinik C. formulierten Zumutbarkeitsprofils ist – entgegen der Ansicht des Versicherten – nicht einzusehen, weshalb ihm nur Stellen im Dienstleistungssektor offenstehen sollen. Dieses Vorbringen wird von ihm auch nicht näher substantiiert. Es ist deshalb bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenwert der LSE 2020 "Total", Männer, Kompetenz 2, abzustellen. 5.3.3 Der Versicherte moniert die Höhe des leidensbedingten Abzugs, der von der Suva auf 5 % festgelegt wurde. Zur Begründung bringt er vor, dass er als Rechtshänder aufgrund der erheblichen unfallbedingten Einschränkungen an der rechten Schulter erheblich beeinträchtigt sei. Dazu komme, dass er aufgrund der langwierigen Behandlungen seit längerer Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend sei, über keinen verwertbaren Ausbildungsabschluss verfüge und ausländischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung sei, weshalb es sich rechtfertige, einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % vorzunehmen. 5.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018, 8C_557/2018, E. 3.4). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- ) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. 5.3.5 Wie oben bereits dargelegt, steht dem Versicherten ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auch im Kompetenzniveau 2 offen. Bei dieser Sachlage können unter dem Titel "leidensbedingter Abzug" grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2018, 8C_297/2018, E. 3.5). Die geltend gemachten Einschränkungen an der rechten Schulter wurden bereits bei der Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von 5 % berücksichtigt. Ein Abzug aufgrund der Merkmale "Alter und Beschäftigungsgrad" ist ohne weiteres zu verneinen, war der Versicherte doch zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns 46 Jahre alt und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Merkmal "Dienstjahre" ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Der Einwand, wonach er keine erwerblich verwertbare Ausbildung in einer leidensangepassten Tätigkeit besitze, trifft mit Blick auf die im Juli 2017 mit dem Bürofachdiplom VSH und im Januar 2018 mit dem Handelsdiplom VSH abgeschlossene kaufmännische Grundbildung nicht zu. Ein Abzug aufgrund des Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hier ebenfalls nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2). Eine Absenz vom Arbeitsmarkt stellt nur im Ausnahmefall einen Grund für einen Tabellenlohnabzug dar und dies auch nur im Zusammenspiel mit anderen erschwerenden Faktoren (vgl. Thomas Gächter / Philipp Egli / Michael E. Meier / Martina Filippo , Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG vom 22. Januar 2021, S. 155 f.). Solche erschwerenden Faktoren liegen nicht vor und werden vom Versicherten auch nicht substantiiert dargelegt. Es besteht daher kein Anlass, einen Abzug aufgrund einer langjährigen Arbeitsmarktabsenz vorzunehmen, zumal sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2019, 9C_38/2019, E. 3.5.2). Es ist somit nicht zu bemängeln, dass die Suva einen Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt von 5 % vorgenommen hat. 5.3.6 Unter Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 und der korrigierten Nominallohnentwicklung beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 69'640.-- (Fr. 5'791.-- x 12 x 41,7 : 40 - 0,7 % + 1,9 %). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'305.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 69'640.-- resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 3'365.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 5 %. Da dieser Wert unter der gesetzlichen Erheblichkeitsgrenze von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) liegt, hat die Suva zu Recht einen Rentenanspruch des Versicherten verneint. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 2. September 2022 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. April 2023 (725 22 278 / 96) Unfallversicherung Valideneinkommen/Invalideneinkommen: Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 im Fall eines gelernten Fassadenbauers, der zudem über ein Bürofach- und Handelsdiplom VSH verfügt. Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , vertreten durch Cédric Robin, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Reto Bachmann, Rechtsanwalt, LISCHER ZEMP & PARTNER, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Betreff Leistungen A. Der 1975 geborene A. bezog seit 4. September 2018 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Als arbeitslose Person war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 12. März 2020 liess A. der Suva einen Unfall melden. Im Formular "Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen" vom 12. März 2020 wurde angegeben, dass sich der Versicherte am 4. März 2020 abends auf die Couch gelegt habe. Als er sich mit dem rechten Unterarm auf der Couch habe abstützen wollen, "sprang plötzlich der Oberarm aus dem Gelenk". Am nächsten Tag suchte er Dr. med. B. , FMH Allgemeine Innere Medizin, auf, die aufgrund ihrer klinischen Untersuchung und der bildgebenden Befunde vom 12. März 2020 und 9. April 2020 eine Partialruptur der Supraspinatussehne an der rechten Schulter diagnostizierte (vgl. Arztzeugnis UVG vom 9. April 2020). Nachdem die Suva nach Eingang der Unfallmeldung die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder) erbracht hatte, stellte sie diese mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 per 31. Januar 2022 ein. Aufgrund der vom Versicherten in Aussicht gestellten ärztlichen Zweitmeinung wurde die Frist für das Taggeld bis Ende Februar 2022 verlängert (vgl. Schreiben vom 3. Januar 2022). Zur Begründung der Einstellung der Leistungen führte die Suva im Wesentlichen an, dass gestützt auf die medizinischen Akten der Endzustand per Ende Januar bzw. Ende Februar 2022 erreicht sei. In der Folge prüfte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass er mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und mangels einer erheblichen Schädigung der körperlich, geistigen oder psychischen Integrität keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe. Daran hielt die Suva auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 2. September 2022 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob A. , vertreten durch Advokat Cédric Robin, am 6. Oktober 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung beanstandete er im Wesentlichen die von der Suva für die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens verwendeten Bemessungsgrundlagen. Zudem sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2022 schloss die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, auf Abweisung der Beschwerde. D. Zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes zog das Kantonsgericht bei der IV-Stelle Basel-Landschaft am 4. November 2022 die Akten der Invalidenversicherung (IV) bei. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer oder gegen Verfügungen der Unfallversicherer, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. Oktober 2022 ist somit einzutreten. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2022 verneinte die Suva sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache richtete sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs. Darüber hinaus enthielt die Eingabe keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte zusätzlich die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung anfechten wollte. Die Suva sah somit – zu Recht – keine Veranlassung, diese im Rahmen des Einspracheentscheides vom 2. September 2022 von Amtes wegen in die Beurteilung einzubeziehen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rügeprinzip im Einspracheverfahren und zur Frage der Teilrechtskraft von nicht angefochtenen Verfügungsbestandteilen ist vielmehr festzuhalten, dass die Verfügung vom 8. Februar 2022 bezüglich der abgelehnten Ausrichtung einer Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen; BGE 119 V 347). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist somit einzig der Rentenanspruch des Versicherten. 3.1 Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist und sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.2 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.1. Die Suva stützte sich bei der Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente auf den Austrittsbericht der Klinik C. vom 17. November 2021 bzw. auf dessen revidierte Fassung vom 9. Dezember 2021 sowie die Beurteilungen ihres Versicherungsmediziners, Dr. med. D. , FMH Chirurgie, vom 23. Dezember 2021 und 4. Februar 2022. Dem Austrittsbericht der Klinik C. ist zu entnehmen, dass aufgrund der beim Ereignis vom 4. März 2020 zugezogenen Schulterverletzung rechts und der anhaltenden Beeinträchtigungen am 18. November 2020 eine Schulterarthroskopie (subakromiale Dekompression und Tendonese) durchgeführt worden sei. Vom 28. September 2021 bis 2. November 2021 sei eine ambulante arbeitsorientierte Rehabilitation in der Klinik C. erfolgt. Ziel seien die Steigerung der Belastbarkeit und die Reduktion der Schmerzen an der rechten Schulter gewesen. Die behandelnde Ärzteschaft hielt als Diagnosen eine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts und eine ausgeprägte Tendinitis der langen Bizepssehne nach Unfall vom 4. März 2020, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, rezidivierende depressive Episoden, einen Status nach Burnout und stationärer Behandlung in der Klinik E. im Mai 2019, rezidivierende Epicondylitiden, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit myofaszialer Komponente, einen Status nach mehreren Eingriffen und Plastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) und lateraler Meniskusrefixation links 2002 sowie einen Status nach Calcaneus-Osteotomie rechts im Juni 2010 fest. In der Beurteilung führte sie aus, dass eine "ordentliche" Schulterbeweglichkeit und –belastbarkeit vorliege. Der Versicherte habe die Belastung bei den Übungen denn auch sukzessive steigern können. Einzig Belastungen über den Kopf und in Aussenrotation bereiteten Schwierigkeiten. Die rechte Schulter scheine jedoch nicht das funktionale Hauptproblem darzustellen. Im Verlauf seien Beschwerden am linken Knie, am oberen Sprunggelenk (OSG) sowie allgemeine "wandernde" Gelenkschmerzen, zuletzt am Rücken, im Vordergrund gestanden (vgl. auch Schreiben der Klinik C. vom 10. Dezember 2021). Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen liessen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den somatischen Diagnosen nur zum Teil erklären. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich im weiteren Verlauf noch erhebliche Funktionsverbesserungen erzielen liessen. Weiter habe die psychische Verfassung des Versicherten stark fluktuiert, was die Rehabilitation wesentlich beeinflusst habe. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes habe im Endeffekt kein wesentlicher Fortschritt hinsichtlich der rechten Schulter erzielt werden können. Der Versicherte habe trotz bekannter langjähriger psychischer Problematik eine psychologischpsychiatrische Mitbehandlung abgelehnt. Aussagen zu einer allfälligen Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht seien deshalb nicht möglich. Aufgrund der somatischen Einschränkungen sei dem Versicherten die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Fassadenmonteur nicht mehr zumutbar. Er könne dagegen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne längerdauernde Arbeit über Kopf, ohne körperfernes Hantieren von Gewichten oder körperfernen maximalen Krafteinsatz ganztags ausführen. 4.2. Dr. D. kam am 2. Dezember 2021 und vom 4. Februar 2022 zusammenfassend zum Schluss, dass gestützt auf die Beurteilung der Klinik C. im weiteren Verlauf mit keiner namhaften Funktionsverbesserung der rechten Schulter gerechnet werden könne. Da zudem kein Hinweis auf eine Instabilität bestehe, sei der Endzustand als eingetreten zu betrachten. 4.3 Die Einschätzung der Ärzteschaft der Klinik C. wird vom Versicherten zu Recht nicht bestritten. Ihre Beurteilung vom 17. November 2021 bzw. vom 9. Dezember 2021 ist für die streitigen Belange umfassend, sie beruht auf allseitigen Untersuchungen, sie berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche Zweifel an ihrer Einschätzung aufkommen lassen, kommt diesem Bericht volle Beweis-kraft zu. Demgemäss ist festzustellen, dass der Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per Ende Januar 2022 (Heilbehandlung) bzw. Ende Februar 2022 (Taggelder) erreicht war, weshalb die Suva zu Recht den Anspruch des Versicherten auf eine Rente (und auf eine Integritätsentschädigung) geprüft hat. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Suva von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausging. 4.4 Daran ändern auch die geklagten Beschwerden am linken Knie, am OSG beidseits und am Rücken nichts. Wie die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt festhielt, wurden diese Beschwerden bereits im Rahmen eines früheren Einspracheverfahrens rechtskräftig beurteilt. So wurde im Entscheid der Suva vom 28. Januar 2021 ausgeführt, dass es bei den damaligen beiden Unfallereignissen vom 9. Juli 2009 und 6. Oktober 2009 zu keinen nachweisbaren strukturellen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie und der beiden OSG gekommen sei, weshalb sie damals zu Recht die Leistungen per 1. August 2010 eingestellt habe. Dass sich der Versicherte anlässlich des Ereignisses vom 4. März 2020 auch am Rücken, am Knie oder am OSG verletzte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Es sind deshalb im vorliegenden Verfahren einzig die beim Ereignis vom 4. März 2020 zugezogenen Schulterbeschwerden massgebend. 5.1. Ausgehend von der Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik C. ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). 5.2.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier: 1. März 2022) massgebend. So ist auch bei der Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), entscheidend, was diese im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 18, 9C_5/2009 E. 2.3). Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130, I 943/06 E. 5.1.3 und 6.2; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juni 2020, 8C_234/2020, E. 3, vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). 5.2.2 Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Versicherte am Tag des Unfalles, d.h. am 4. März 2020, arbeitslos war (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 10. Januar 2022). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Suva für die Bemessung des Valideneinkommens nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst abstellte, sondern die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizog. Das Valideneinkommen ermittelte die Suva in der Verfügung vom 8. Februar 2022 gestützt auf die LSE 2018; im angefochtenen Einspracheentscheid zog sie die LSE 2020 herbei. Es ist deshalb zu prüfen, welche LSE vorliegend anwendbar ist. 5.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im UVG-Verfahren allfällige renten-wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1). Erhält der zuständige Unfallversicherer infolge einer Einspracheerhebung die Gelegenheit, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen, ist er grundsätzlich verpflichtet, die aktuellste verfügbare LSE-Tabelle anzuwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die LSE 2020 wurde am 23. August 2022 veröffentlicht (vgl. BFS: Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor [TA1_skill-level], online: URL: https://rb.gy/du7hv [11.04.2023]). Da der Rentenbeginn auf den 1. März 2022 festgesetzt wurde und der Einspracheentscheid am 2. September 2022 erging, berechnete die Suva im angefochtenen Entscheid das Valideneinkommen zu Recht aufgrund der LSE 2020. Dabei ging sei von der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, aus. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und an die bis ins Jahr 2022 erfolgte Nominallohnentwicklung erhielt sie ein Valideneinkommen von Fr. 66'661.-- (12 x Fr. 5'261.-- x 41,7 Stunden: 40 + Nominallohnentwicklung für das Jahr 2021 von 0,993 % und für das Jahr 2022 von 1,02 %). 5.2.4 Der Versicherte beanstandet nicht, dass die Suva bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt hat. Er ist jedoch der Ansicht, dass anstelle des Kompetenzniveaus 1 (= einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art) das Kompetenzniveau 2 (= praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) massgebend sei. Zur Begründung führt er an, dass seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Fassadenbau gewesen sei. Da er über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fassadenbauer verfüge, ständen ihm im Gesundheitsfall auf dem Arbeitsmarkt nicht nur einfache Arbeiten im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 zur Verfügung. Es sei daher sachgerechter, den Tabellenlohn der TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Sektor 2 Produktion, 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2 anzuwenden. Dieser Auffassung ist in Bezug auf die Wahl des Kompetenzniveaus zu folgen. Der Versicherte verfügt über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Polybauer, Fassadenbau, sowie ein Bürofach- und Handelsdiplom VSH, kaufmännische Grundbildung. Vor seiner Lehre als Polybauer arbeitete er als ungelernter Mitarbeiter jahrelang in verschiedenen Berufen wie z.B. als Betontrenntechniker, Versiegeler, Kaufhausdetektiv und Mitarbeiter im Sicherheits- und Verkehrsdienst. Er konnte dabei berufliche Erfahrungen in der Baubranche, im Sicherheits- und Verkehrsdienst sowie im kaufmännischen Bereich sammeln. Dieses Berufsprofil befähigt den Versicherten, die Anforderungen des Kompetenzniveaus 2 zu erfüllen. 5.2.5 Entgegen der Ansicht des Versicherten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er als gesunde Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns weiterhin den Beruf des Polybauers oder eine Tätigkeit im Baugewerbe ausgeübt hätte. Zum einen übte er den Beruf des Berufs des Fassadenbauers lediglich für 2 1/2 Jahre (inkl. Lehre) und seit September 2013 nicht mehr aus (vgl. IK-Auszug vom 29. August 2019). Zu anderen ermöglichen es ihm die ausserhalb des gelernten Berufs als Polybauer erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse, nicht nur in der Baubranche gewinnbringend zu arbeiten. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass die Suva innerhalb der TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor auf das “Total“ der Männerlöhne anstelle auf den Sektor "Baugewerbe" abstellte. 5.2.6 Aufgrund dieser Ausführungen ist für die Bemessung des Valideneinkommens der Tabellenlohn der LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 2, in Höhe von monatlich Fr. 5'791.-- bzw. jährlich von 69'492.-- heranzuziehen. Dieser Betrag ist an die zuletzt vom BFS veröffentlichte durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit des Jahres 2021 von 41,7 Stunden (Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen", T03.02.03.01.04.01, Total) anzupassen, was einen Betrag von Fr. 72'445.40 ergibt. Im Zusammenhang mit der Hochindexierung fällt auf, dass die von der Suva verwendeten Zahlen (2021: 0,993 %; 2022: 1,02 %) nicht nachvollziehbar sind und diese deshalb nicht angewendet werden können. Praxisgemäss sind bei der Hochindexierung der Wert Schweizerische Nominallohnindextabelle des BFS heranzuziehen. Gemäss Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2021 beträgt die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2021 – 0,7 % (Total) und gemäss der vom BFS herausgegebenen Tabelle "Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung" (veröffentlich am 1. September 2022) für das 1. Quartal 2022 (= Beginn des Rentenanspruchs am 1. März 2022) 1,9 %. In Berücksichtigung dieser Nominallohnentwicklung und der Tatsache, dass der Versicherte in einer solchen Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist, beläuft sich das hier massgebende jährliche Valideneinkommen auf Fr. 73'305.--(Fr. 5'791.—x 12 x 41,7 : 40 – 0,7 % + 1,9 %). 5.3.1 Da der Versicherte nach dem Unfallereignis keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, zog die Suva für die Bemessung des (hypothetischen) Invalideneinkommens zu Recht die LSE-Tabellenlöhne heran (BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei ist auch hier die LSE-Tabelle 2020 massgebend (vgl. Erwägung 5.2.2). Die Suva ging von den Lohnzahlen der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, aus. Auf der Basis eines Betrags von Fr. 5'261.-- berechnete sie nach erfolgter Anpassung an die Nominallohnentwicklung (2021: 0,993 %; 2022: 1,02 %) und an die im 2022 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden sowie Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 63'328.--. Dieser Betrag ist in zweifacher Hinsicht zu korrigieren. Als Erstes sind hinsichtlich der Nominallohnentwicklung auch im Zusammenhang mit der Berechnung des Invalideneinkommens nicht die Zahlen der Suva zu verwenden, sondern diejenigen des Schweizerischen Nominallohnindexes des BFS (2021: - 0,7 %, 2022: 1,9 %). Weiter erscheint es hier nicht gerechtfertigt, den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für den Fall, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3). Erst wenn jemand nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten kann, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und damit vom Kompetenzniveau 1 auszugehen. 5.3.2. Gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzteschaft der Klinik C. ist es dem Versicherten zuzumuten, unfallbedingt nur noch leichte bis mittelschwere, dem Schulterleiden angepasste Tätigkeiten ganztags auszuführen. Mit diesem Zumutbarkeitsprofil kann er unbestrittenermassen nicht mehr in seinem gelernten Beruf als Fassadenbauer arbeiten. Es ist jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass er nicht nur eine handwerkliche Ausbildung hat und berufliche Kenntnisse in der Baubranche besitzt, sondern mit dem Erwerb des Bürofach- und des Handelsdiploms über eine Grundbildung in einem kaufmännischen Beruf verfügt. Ausserdem besitzt er aufgrund der Tätigkeiten als Kaufhaus-Detektiv und im Sicherheits- und Verkehrsdienst zusätzlich Erfahrungen aus anderen Berufszweigen. Seine Ausbildung und seine beruflichen Erfahrungen zeugen zudem davon, dass der Versicherte intellektuell anspruchsvollere Arbeiten ausführen kann, als eine einfache Hilfskraft mit einer Minimal- oder gar keiner Ausbildung. Dies rechtfertigt die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2021, 8C_737/2020, E. 5.2 mit Hinweis). Angesichts des von der Klinik C. formulierten Zumutbarkeitsprofils ist – entgegen der Ansicht des Versicherten – nicht einzusehen, weshalb ihm nur Stellen im Dienstleistungssektor offenstehen sollen. Dieses Vorbringen wird von ihm auch nicht näher substantiiert. Es ist deshalb bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenwert der LSE 2020 "Total", Männer, Kompetenz 2, abzustellen. 5.3.3 Der Versicherte moniert die Höhe des leidensbedingten Abzugs, der von der Suva auf 5 % festgelegt wurde. Zur Begründung bringt er vor, dass er als Rechtshänder aufgrund der erheblichen unfallbedingten Einschränkungen an der rechten Schulter erheblich beeinträchtigt sei. Dazu komme, dass er aufgrund der langwierigen Behandlungen seit längerer Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend sei, über keinen verwertbaren Ausbildungsabschluss verfüge und ausländischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung sei, weshalb es sich rechtfertige, einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % vorzunehmen. 5.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018, 8C_557/2018, E. 3.4). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- ) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. 5.3.5 Wie oben bereits dargelegt, steht dem Versicherten ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auch im Kompetenzniveau 2 offen. Bei dieser Sachlage können unter dem Titel "leidensbedingter Abzug" grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2018, 8C_297/2018, E. 3.5). Die geltend gemachten Einschränkungen an der rechten Schulter wurden bereits bei der Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von 5 % berücksichtigt. Ein Abzug aufgrund der Merkmale "Alter und Beschäftigungsgrad" ist ohne weiteres zu verneinen, war der Versicherte doch zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns 46 Jahre alt und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Merkmal "Dienstjahre" ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Der Einwand, wonach er keine erwerblich verwertbare Ausbildung in einer leidensangepassten Tätigkeit besitze, trifft mit Blick auf die im Juli 2017 mit dem Bürofachdiplom VSH und im Januar 2018 mit dem Handelsdiplom VSH abgeschlossene kaufmännische Grundbildung nicht zu. Ein Abzug aufgrund des Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hier ebenfalls nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2). Eine Absenz vom Arbeitsmarkt stellt nur im Ausnahmefall einen Grund für einen Tabellenlohnabzug dar und dies auch nur im Zusammenspiel mit anderen erschwerenden Faktoren (vgl. Thomas Gächter / Philipp Egli / Michael E. Meier / Martina Filippo , Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG vom 22. Januar 2021, S. 155 f.). Solche erschwerenden Faktoren liegen nicht vor und werden vom Versicherten auch nicht substantiiert dargelegt. Es besteht daher kein Anlass, einen Abzug aufgrund einer langjährigen Arbeitsmarktabsenz vorzunehmen, zumal sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2019, 9C_38/2019, E. 3.5.2). Es ist somit nicht zu bemängeln, dass die Suva einen Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt von 5 % vorgenommen hat. 5.3.6 Unter Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 und der korrigierten Nominallohnentwicklung beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 69'640.-- (Fr. 5'791.-- x 12 x 41,7 : 40 - 0,7 % + 1,9 %). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'305.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 69'640.-- resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 3'365.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 5 %. Da dieser Wert unter der gesetzlichen Erheblichkeitsgrenze von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) liegt, hat die Suva zu Recht einen Rentenanspruch des Versicherten verneint. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 2. September 2022 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.